Schweizer Dorf des Jahres 2022
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Aufhebung Quartierplan Widen-Nord

Der Gemeinderat hat sich für die Aufhebung des bestehenden, nicht mehr zeitgemässen Quartierplans für das Baugebiet Widen-Nord aus dem Jahre 1986 ausgesprochen. Die Aufhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Mitwirkungsverfahren. Plan und Bericht zur Aufhebung des Quartierplan werden vom 28. Januar 2023 bis 27. Februar 2023 öffentlich aufgelegt.

Im Herbst 2022 wurden die Bevölkerung und insbesondere die betroffenen Grundeigentümer und Anstösser über die geplante Aufhebung des Quartierplans Widen Nord informiert und die Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben. Innert der vier wöchigen Frist – vom 2. September bis 3. Oktober 2022 – sind beim Gemeinderat drei Eingaben eingegangen, welche mehrheitlich Punkte betreffen, die bereits im Bericht zur Aufhebung des Quartierplans abgehandelt sind. Zudem sind die Eingaben mehrheitlich motiviert von privaten Interessen. Der Gemeinderat hat sich ausführlich mit den Eingaben auseinandergesetzt und dazu schriftlich Stellung bezogen. Als Vertreter der Bevölkerung hält der Gemeinderat unter Berücksichtigung der Eingaben an seiner Interessensabwägung, welches das öffentliche Interesse wiederspiegelt, fest und entsprechend auch an der geplanten Aufhebung des Quartierplans. Mit dem gewählten Vorgehen können die Ziele der Raumplanung durch verdichtetes Bauen gewahrt werden und im Quartier Widen Nord kann eine attraktive Überbauung gestützt auf die geltenden Bestimmungen der Regelbauvorschriften und des Baureglements entstehen.

Öffentliche Auflage

Plan und Bericht zur Aufhebung des Quartierplans Widen Nord werden vom 28. Januar 2023 bis 27. Februar 2023 während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt am 27. Januar 2023. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden. Die Legitimation richtet sich nach Art. 111 Baugesetz. Nach Bereinigung allfälliger Einsprachen wird die Aufhebung des Quartierplans gestützt auf Art. 8 der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum unterstellt. Die Aufhebung des Quartierplans tritt erst mit der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft Kanton Appenzell Ausserrhoden in Rechtskraft.