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Eingabe Sonntagsverkäufe für 2025
Das Urnäscher Gewerbe wird aufgerufen, die geplanten Sonntagsverkäufe für das Jahr 2025 bis Ende Februar 2025 dem Büro des Gemeinderates einzugeben.
Der Gemeinderat kann – gemäss Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Sonntagsverkauf – vier Sonntage im Jahr festlegen, an denen Sonntagsverkäufe erlaubt sind. Die Bewilligung gilt ausschliesslich für Betriebe des Detailhandels. Nicht darunter fallen Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeursalons, Banken, Reisebüros und ähnliche Betriebe. Das Urnäscher Gewerbe wird hiermit aufgefordert, die bis Ende 2025 geplanten Sonntagsverkäufe dem Büro Gemeinderat einzureichen bis Ende Februar 2025.