Schweizer Dorf des Jahres 2022
Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Neuigkeiten

Zur Übersicht

Welche Auswirkungen hat das revidiertes Erbrecht auf SIE?

Der Bundesrat entschied an seiner Sitzung vom 19. Mai 2021, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Mit diesem neuen, flexibler ausgestalteten, Recht können Erblasserinnen und Erblasser ab diesem Jahre über einen grösseren Teil ihres Nachlasses, als bisher,  frei verfügen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Seit dem Inkrafttreten des 110-jährigen, schweizerischen Erbrechts im Jahre 1912, haben sich die Lebensformen und -realitäten massgeblich verändert. Demgegenüber blieb das Schweizer Erbrecht fast unverändert und hat sich nur geringfügig an diese neuen Umstände angepasst. Mit den per 1. Januar 2023 eingeführten Änderungen ist das Erbrecht an die seit dessen Erlass Anfang des 20. Jahrhunderts geänderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Erhöhung des durchschnittlichen Lebensalters und die vielfältigeren familiären Lebensformen, angepasst worden.

Änderung Pflichtteile

Die Hauptänderung der Erbrechtsrevision besteht in einer Verminderung des Pflichtteilsschutzes. Zu diesem Zweck sind die Pflichtteile der Nachkommen von drei Vierteln ihres gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte reduziert und der Pflichtteilsschutz der Eltern ganz abgeschafft worden. Ein Pflichtteil besteht seit dem 1. Januar 2023 somit noch für Nachkommen, Ehegattinnen oder Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner.

Gesetzliche Erben – Gesetzliche Erbansprüche

Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, das heisst, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Gesetzliche Erben sind die Blutsverwandten (gemäss dem Leitsatz «Das Geld folgt dem Blut») und die Ehepartner bzw. die eingetragenen Partner des Erblassers/der Erblasserin.

Ohne Vorkehrungen legt das Gesetz die Erbansprüche beim Ableben einer Person fest. Diese sogenannte <gesetzliche Erbfolge> bleibt unverändert. In erster Linie erben die Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin, und zwar alle Nachkommen gleich viel. Ist noch ein/e (Ehe-)partnerIn vorhanden, gilt folgende gesetzliche Teilungsregelung: Überlebende Ehegatten, überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner und ihre Nachkommen erhalten sowohl unter dem alten als auch dem neuen Recht je die Hälfte des Nachlasses.

Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm seiner Eltern. Dabei erhalten überlebende Ehegatten und überlebende PartnerInnen, wenn sie mit Erben des elterlichen Stamms zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stamms, so gelangt die Erbschaft an den Stamm seiner Grosseltern. Dabei erhalten überlebende Ehegatten und überlebende Partnerinnen oder Partner, wenn auch keine Erben des elterlichen Stamms vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Verfügungen von Todes wegen – die Verfügungsfreiheit

Mittels Testament oder Erbvertrag können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und im Rahmen der Verfügungsfreiheit beispielsweise weitere Erben einsetzen oder regeln, wer welchen Anteil an Ihrem Nachlass erhalten soll. Bisher ging ein Grossteil des Nachlasses zwingend an die pflichtteilsberechtigten Familienmitglieder. Mit der Erbrechtsrevision werden diese Pflichtteile reduziert oder gar ganz abgeschafft.

Somit gilt neu ab 1. Januar 2023: Wer Nachkommen, den Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen. Der Pflichtteil der Eltern ist ganz abgeschafft worden.

Was bedeuten die Änderungen für Sie?

  1. Sie haben kein Testament verfasst: An der gesetzlichen Erbfolge ändert sich nichts. Ihr Nachlass vererbt sich gleich wie unter dem bisherigen Recht.
  2.  Sie haben ein Testament verfasst: Je nach Familiensituation und Formulierung des Testaments kann das revidierte Erbrecht keine bis sehr starke  Auswirkungen auf die Erbansprüche Ihrer zukünftigen Erben haben.
  1. Sie haben einen Erbvertrag abgeschlossen: Je nach Familiensituation und je nach der gewählten Formulierung des Erbvertrags kann das revidierte Erbrecht auch bei einem bestehenden Erbvertrag keine, bis sehr starke Auswirkungen auf die Erbansprüche Ihrer zukünftigen Erben haben.

Die Anpassung eines Erbvertrags bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Mitwirkung aller Vertragsparteien.

Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Nachlassregelung.

Wir empfehlen Ihnen zu überprüfen, ob bzw. welche Auswirkungen das revidierte Erbrecht auf Ihre Erbfolge hat. Dies insbesondere, wenn Sie bereits mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag Verfügungen getroffen haben. Wenn Sie dazu Fragen haben, kontaktieren Sie das Erbschaftsamt Urnäsch Telefon 071 365 60 66.