Schweizer Dorf des Jahres 2022
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Generelle Informationen

Hinweis

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ar.ch und des Bundes unter www.admin.ch

Urnenöffnungszeiten

Urne bei der Gemeindekanzlei: Freitag 18.00 – 19.00 Uhr, Samstag 19.00 – 20.00 Uhr, Sonntag 09.30 – 11.00 Uhr
Urne beim Schulhaus Tal: Sonntag 09.30 – 11.00 Uhr
Urne beim Schulhaus Saien: Sonntag 09.30 – 11.00 Uhr
Urne beim Restaurant Schönau: Sonntag 09.30 – 11.00 Uhr

Bedingungen / Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Verlorene oder fehlerhafte Unterlagen können vor der Abstimmung bei der Gemeindeverwaltung/Einwohnerkontrolle bestellt werden. Mehfache Stimmabgabe ist verboten.

Brieflich abstimmen

Was ist zu beachten?
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmaterials möglich.
Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert «Stimm-/Wahlzettel» und kleben dieses zu.

Sie können das Antwortkuvert per Post schicken oder es während der Bürostunden auf der Gemeinde abgeben. Der Brief muss spätestens am Freitag beim Stimmregisterbüro eintreffen (B-Post braucht mindestens 3 Arbeitstage!)

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
ein anderes als das offizielle Antwortkuvert benützt wird
das Antwortkuvert mehr als einen Stimmausweis enthält
das Stimmkuvert mit Kennzeichen versehen ist

Stellvertretung:
Jeder Stimmberechtigte darf sich durch eine am gleichen Wohnsitz stimmberechtigte Person vertreten lassen.
Niemand darf mehr als eine Stellvertretung übernehmen.

Vorzeitige persönliche Stimmabgabe:
Ab Mittwoch vor dem Abstimmungssonntag kann am Schalter der Einwohnerkontrolle vorzeitig persönlich gestimmt werden.
Urnenöffnungszeiten in der Einwohnerkontrolle: Mittwoch bis Donnerstag während den Schalterstunden (08.30 – 11.30, 14.00 – 17.00, Freitag (08.30-14:00)

Rechtsmittel

Gesetz über politische Rechte 131.12
Art. 62   Beschwerde

1  Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

2  Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen.