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Anmeldepflicht für Betriebsstätten

Natürliche Personen sind verpflichtet, jede Betriebsstätte im Kanton Appenzell Ausserrhoden beim Einwohneramt der Sitz-Gemeinde zu melden (Art. 1 VO über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern). Falls Sie ein Geschäft führen und dieses bis heute dem Einwohneramt nicht gemeldet haben, bitten wir Sie, dies nachzuholen.

Juristische Personen sind in jedem Fall verpflichtet, Betriebsstätten im Kanton Appenzell Ausserrhoden beim Handelsregister zu melden, wenn diese einen jährlichen Umsatz von mehr als CHF 100’000.00 erreichen.

Für einzelne Branchen wie Inkasso, Treuhänder etc., besteht die Meldepflicht ungeachtet der Umsatzhöhe. Im Zweifelsfall setzen Sie sich mit Ihrem Berater oder mit der Kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden in Herisau in Verbindung.