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Aufhebung Quartierplan Widen-Nord
Der Gemeinderat hat sich an der Sitzung vom 25. Oktober 2023 für die Aufhebung des bestehenden, nicht mehr zeitgemässen Quartierplans für das Baugebiet Widen-Nord aus dem Jahre 1986 ausgesprochen. Dieser Entscheid wird vom Samstag, 25. November 2023 bis Freitag, 08. Dezember 2023 dem fakultativen Referendum unterstellt.
Im Herbst 2022 wurden die Bevölkerung und insbesondere die betroffenen Grundeigentümer und Anstösser erstmals über die geplante Aufhebung des Quartierplans Widen Nord informiert und die Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben. Innert der vier wöchigen Frist sind beim Gemeinderat drei Eingaben eingegangen, welche mehrheitlich Punkte betreffen, die bereits im Bericht zur Aufhebung des Quartierplans abgehandelt sind. Der Gemeinderat hat sich ausführlich mit den Eingaben auseinandergesetzt und dazu schriftlich Stellung bezogen.
Öffentliche Auflage
Anschliessend waren Plan und Bericht zur Aufhebung des Quartierplans Widen Nord vom 28. Januar 2023 bis 27. Februar 2023 während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert Frist sind drei Einsprachen eingegangen, welche mehrheitlich dieselben Punkte betreffen, die bereits im ersten Mitwirkungsverfahren geltend gemacht wurden und bereits im Bericht zur Aufhebung des Quartierplans abgehandelt sind. Der Gemeinderat hat an der Sitzung vom 25. Oktober 2023 alle Einsprachen abgewiesen und die Aufhebung des bestehenden, nicht mehr zeitgemässen Quartierplans für das Baugebiet Widen-Nord aus dem Jahre 1986 beschlossen. Mit der Aufhebung des nicht mehr zeitgemässen Quartierplans soll – unter Vorbehalten der Erteilung der Baubewilligung – eine qualitätsvolle Überbauung des gesamten Baugebiets Widen Nord ermöglicht werden, gestützt auf die geltenden Bestimmungen der Regelbauvorschriften und des Baureglements.
Fakultatives Referendum
Der Beschluss des Gemeinderates betreffend Aufhebung des Quartierplans Widen Nord vom 25. Oktober 2023 wird gestützt auf Art. 48 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1) vom Samstag, 25. November 2023 bis Freitag, 08. Dezember 2023 dem fakultativen Referendum unterstellt (Artikel 8 Gemeindeordnung). Wenn wenigstens 30 Stimmberechtigte innert 14 Tagen es schriftlich verlangen, ist diese Vorlage zur Abstimmung zu bringen.